Stundensatzempfehlungen für Leistungen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076
In Anlehnung an die Regelung für die Prüfingenieure in der „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ empfiehlt der VFIB die Stundensätze der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 auf Grundlage des „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ festzulegen.
(→ www.oeffentlichen-dienst.de/entgelttabelle/tv-l.html)
Die Angaben zu den Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen sind im TV-L, Anlage B zu finden.
In der VFIB-Empfehlung sind folgende Stundensätze enthalten:
- für den Bauwerksprüfingenieur: 1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 der Entgeltgruppe E 13
- für den Assistenten: 1,5 v. H. der Entwicklungsstufe 6 der Entgeltgruppe E 9b.
Der jeweilige Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Daraus kann auch ein gemittelter Stundensatz der Bauwerksprüfung als Mittelwert aus den o. g. Entgeltgruppen gebildet werden. Der Stundensatz beinhaltet nicht die Umsatzsteuer.
Tab. 1: Stundensätze Bauwerksprüfer / Assistent
Gültigkeitszeitraum Stundensatz Bauwerksprüfingenieur Stundensatz Assistent
01.01.2021 – 30.11.2022 1,5% v. 5.872,94 € = 89 €/h 1,5% v. 4.303,46 € = 65 €/h
01.12.2022 – 30.10.2024 1,5% v. 6.037.38 € = 91 €/h 1,5% v. 4.423.96 € = 67 €/h
01.11.2024 – 31.01.2025 1,5% v. 6.237,38 € = 94 €/h 1,5% v. 4.623,96 € = 70 €/h
01.02.2025 – 31.10.2025 1,5% v. 6.580,44 € = 99 €/h 1,5% v. 4.878,28 € = 74 €/h
Nachrichten
04.11.2025 - 2. Fachtagung Bauwerksprüfung nach DIN 1076 – 2025
Die 2. Fachtagung Bauwerksprüfung nach DIN 1076 – Veranstaltung des VFIB
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12.11.2024 - Stundensatzempfehlungen für Leistungen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076
In Anlehnung an die Regelung für die Prüfingenieure in der „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ empfiehlt der VFIB die Stundensätze der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 auf Grundlage des „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ festzulegen.
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