2. Fachtagung Bauwerksprüfung nach DIN 1076
Unsere 2. Fachtagung Bauwerksprüfung nach DIN 1076 vom 04.11. bis 05.11.2025 in Würzburg war ein großer Erfolg – und das verdanken wir vor allem Ihnen.
Wir bedanken uns herzlich bei allen Referentinnen und Referenten für ihre wertvollen Beiträge sowie bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihr Interesse, den konstruktiven Austausch und die positiven Rückmeldungen. Ebenso gilt unser Dank allen Fachausstellern, Unterstützern und dem gesamten Organisationsteam, die mit ihrem Engagement zum reibungslosen Ablauf beigetragen haben.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen zur 3. Fachtagung Bauwerksprüfung nach DIN 1076 am 24.11. und 25.11.2027 in Würzburg.» zur Bildergalerie
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Voraussetzungen zur Verlängerung des Zertifikats - Aufbaulehrgang
Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt sechs Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Auf Antrag bei der Geschäftsstelle des VFIB kann die Gültigkeitsdauer um jeweils weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats
- mindestens fünf Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 geprüft wurden und
- eine Weiterbildung durch zwei unterschiedliche, mindestens zweitägige, vom VFIB hierzu anerkannte Lehrgänge erfolgt sind.
Anerkannte Lehrgänge sind der Aufbaulehrgang, Praxislehrgang zerstörungsfreie Prüfverfahren, Stahl- und Stahlverbundbrücken, Holzbrücken, Lärmschutzwände, Mauerwerksbrücken, Lager- und Übergangskonstruktionen und Prüfung von Unterwasserbauteilen.
Der Aufbaulehrgang muss in Abstimmung von Vorstand und Beirat nicht mehr zwingend bei den unter b) genannten Lehrgängen enthalten sein.
Aktuelle Lehrgangstermine finden Sie unter » Lehrgangstermine - VFIB e.V. (vfib-ev.de).
Brücken verbinden
damit dies immer so bleibt, werden Brücken als wichtige und stark belastete Teile der Infrastruktur regelmäßig durch hoch qualifizierte Brückenprüfingenieure aus Verwaltungen und Ingenieurbüros einer Brückenprüfung unterzogen. Durch die Brückeninspektionen können Brückenschäden rechtzeitig erkannt und die Sicherheit der Nutzer dauerhaft gewährleistet werden. Bei rund 140.000 Bauwerken bundesweit ist dies eine gewaltige Aufgabe mit einer großen Verantwortung für alle Beteiligten. Der VFIB sorgt dafür, dass Ingenieurinnen und Ingenieure für diese Aufgabe bestens vorbereitet sind.
Im Vordergrund steht dabei die Aus- und Fortbildung durch qualitätsgeprüfte Lehrgänge für die Brückenprüfung nach DIN 1076 an bundesweit vier Lehrgangsstandorten. Darüber hinaus fördert der VFIB den Erfahrungsaustausch zwischen den Brückenprüfern durch regelmäßige Fachtagungen sowie durch Informationen rund um die Themen Brückeninstandsetzung, Brückenertüchtigung und Bauwerksprüfung.
Einen großen Stellenwert des VFIB nimmt die Öffentlichkeitsarbeit zu allen Fragen und Aspekten einer qualifizierten Bauwerksprüfung in Deutschland ein. Hiermit soll die Bedeutung dieser wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe stärker bekannt gemacht werden. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden bei Bund und Ländern, den Kommunen und Kreisen sowie verschiedenen Verbänden und Vereinigungen.Nachrichten
03.04.2025 - 18. Mitgliederversammlung des VFIB e.V. in Berlin
Am 03.04.2025 fand in der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes in Berlin die 18. Mitgliederversammlung des VFIB e.V. statt. In deren Rahmen wurde ein neuer Vorstand mit Herrn Dipl.-Ing. Robert Bayerstorfer (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) als Vorsitzenden, Herrn Dipl.-Ing. Olaf Reibetanz (Ingenieurkammer Sachsen) als Stellvertreter und Herrn Dipl.-Ing. Klement Anwander (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) als Schatzmeister gewählt.
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12.11.2024 - Stundensatzempfehlungen für Leistungen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076
In Anlehnung an die Regelung für die Prüfingenieure in der „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ empfiehlt der VFIB die Stundensätze der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 auf Grundlage des „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ festzulegen.
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